Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 – Geltungsbereich, Kundeninformationen

Für die Geschäftsbeziehungen der Firma, UG Immobilienverwaltungs GmbH (nachfolgend „Auftragnehmer“ genannt) und dem Auftraggeber, (nachfolgend „Kunde“ genannt) gelten die nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen und werden bei Vertragsschluss Vertragsbestandteil.

  • Vertragspartner und Auftragnehmer ist: 

     UG Immobilienverwaltungs GmbH

    Gewerbeallee 2 

    18107 Elmenhorst/Lichtenhagen 

    Deutschland 

    vertreten durch die Geschäftsführer, Ulf Grimnitz und Markus Kaussmann 

  • Abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, der Auftragnehmer stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu.
  • Die Vertragssprache ist Deutsch.
  • Unser Angebot richtet sich grundsätzlich an Unternehmer gem. § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Daher gelten unsere AGB nur gegenüber vorbenanntem Personenkreis.
  • Diese AGB gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass nochmals ein erneuter Hinweis erfolgt.
  • Der Kunde hat die Möglichkeit die derzeit gültigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf der Website: https://ug-immobilien.de/agb abzurufen und auszudrucken.

§ 2 – Leistungen des Auftragnehmers

  1. Das Angebot des Auftragnehmers umfasst nach Wunsch des Kunden folgende Leistungen:
    – Verwaltung und Verwertung von Grundstücken
    – WEG Verwaltung
    – Mietverwaltung
    – Verwaltung Gewerbeimmobilien
    – Immobilienvermittlung
  2. Für die Erbringung der übernommenen Leistungen verpflichtet sich der Kunde dem Auftragnehmer alle erforderlichen Informationen und Vollmachten rechtzeitig mit aktuellem Inhalt zur Verfügung zu stellen, die für die Auftragsdurchführung notwendig sind.
  3. Rechtliche Grundlage für sämtliche, vertragliche Vereinbarungen der Parteien sind, soweit in den AGB des Auftragnehmers nicht anders geregelt, die Regeln des BGB.
  4. Inhalt und Umfang der vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich aus dem verbindlichen Angebot des Auftragnehmers.
  5. Leistungen Dritter:

    Der Auftragnehmer vermittelt auf Wunsch des Kunden die zur Leistungserfüllung notwendigen Arbeiten an Dritte z. B. Maler oder Instandsetzungsarbeiten, soweit diese für die Vertragserfüllung notwendig sind.

§ 3 – Vertragsschluss

  1. Das Angebot des Auftragnehmers ist unverbindlich und freibleibend, solange es nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden ist.
  2. Der Vertrag kommt – aufschiebend bedingt – rechtswirksam zustande, sobald er vom Kunden gegengezeichnet ist. Bis dahin stellt die vorliegende Erklärung des Auftragnehmers ein Angebot auf Abschluss eines Vertrages dar.

§ 4 – vereinbarte Vergütung

  1. Die genannten Preise sind Netto-Preise exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer i. H. v. derzeit 19 %.
  2. Die vereinbarte Vergütung wird bis vier Monate nach Vertragsschluss garantiert. Als Fristbeginn gilt das wirksame Zustandekommen des Vertrages.
  3. Die Vergütung beinhaltet die Leistungen, die nach dem Vertrag und seinen Anlagen (Vertragsbedingungen, besondere Vereinbarungen etc.) vereinbart wurden.
  4. Die Vergütung ist ausschließlich für die vom Auftragnehmer zu erbringenden Leistungen geschuldet.
  5. Leistungen Dritter sind nicht Bestandteil des Auftrages und somit nicht in der Vergütung enthalten. Anfallende Kosten werden grundsätzlich gesondert durch den Dritten abgerechnet.
  6. Wird der Festpreistermin von vier Monaten nach Vertragsschluss aus Gründen überschritten, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, so erhöht sich der Gesamtpreis angemessen um die dem Auftragnehmer in Folge der Überschreitung des Festpreistermines treffenden Kostensteigerungen. Hierbei sind insbesondere Lohnkosten- und Materialkostensteigerungen zu berücksichtigen. Der Auftragnehmer ist im Falle einer Überschreitung des Festpreistermines, die von ihm nicht zu vertreten ist, berechtigt, für die entstehenden Mehrkosten einen angemessenen Abschlag zu verlangen. Hat der Auftragnehmer die Überschreitung des Festpreises zu vertreten, verlängert sich die Festpreisbindung um den Zeitraum, den der Auftragnehmer verschuldet hat.
  7. Ergänzungsaufträge für Sonderwünsche während der Leistungserbringung z. B. Instandhaltungsmaßnahmen am Mietobjekt etc. sind sofort nach Ausführung zu zahlen.

§ 5 – Zahlungsbedingungen

  1. Die Abrechnung orientiert sich am vereinbarten Leistungssoll des Auftragnehmers in Bezug auf die geschuldete Leistung. Mit der Auftragsbestätigung spätestens mit der Rechnungslegung übermittelt der Auftragnehmer an den Kunden die Bankverbindung. Der in der Rechnung jeweils ausgewiesene Rechnungsbetrag ist dann spätestens nach Zugang der Rechnung fällig und binnen 10 Tagen auf die übermittelte Bankverbindung zu leisten.
  2. Der Auftragnehmer ist ferner berechtigt über erbrachte Teilleistungen abzurechnen und die entsprechende Vergütung zu verlangen.
  3. Gerät der Kunde mit der Zahlung oder einer Teilleistung in Verzug, so ist der Kunde zur Zahlung der gesetzlichen Verzugszinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz verpflichtet.
  4. Für jedes Mahnschreiben, das nach Eintritt des Verzugs an den Kunden versandt wird, wird mit einer Mahngebühr in Höhe von 2,50 EUR berechnet, sofern nicht im Einzelfall ein niedrigerer bzw. höherer Schaden nachgewiesen wird.
  5. Werden dem Auftragnehmer nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt, wonach die Ansprüche gegenüber dem Kunden durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet erscheinen, so ist der Auftragnehmer berechtigt, noch ausstehende Leistungen nur gegen Vorauskasse oder ausreichende Sicherheitsleistungen auszuführen und ggf. nach erfolglosem Ablauf einer hierfür gesetzten, angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall stehen dem Auftragnehmer Ersatz- und Vergütungsansprüche in einer sich aus § 615 BGB ergebenden Höhe zu; weitergehende Ansprüche bleiben hiervon unberührt. Der Auftragnehmer ist von der Nachweispflicht gem. § 615 Satz 2 BGB entbunden.
  6. Bei Zahlungsverzug durch den Kunden ist der Auftragnehmer berechtigt, für die Dauer des Zahlungsverzuges die Arbeiten vorübergehend einzustellen. Daraus resultierende Verzögerungen gehen zulasten des Kunden. Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer sind in diesem Fall ausgeschlossen.

§ 6 – Eigentumsvorbehalt

Bis zur vollständigen Zahlung aller Forderungen aus dem Vertrag verbleiben gelieferte Sachen z. B. erstellte Exposees oder Grundrisse, Skizzen, Planungen und Materialien etc. im Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist zur Rücknahme der gelieferten Sachen berechtigt, wenn der Kunde sich vertragswidrig verhält.

§ 7 – Leistungsfrist

Der Leistungszeitpunkt ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien.

§ 8 – Kündigung/Rücktritt vom Vertrag

  1. Sofern solche Ereignisse die Lieferung oder Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer sind, ist der Auftragnehmer, nachdem er den Kunden über den hindernden Umstand informiert hat, zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  2. Der Auftragnehmer ist auch zur Kündigung berechtigt, wenn der Kunde seine Mitwirkungspflichten oder seine Zahlungspflichten nach entsprechender Mahnung verletzt.
  3. Gerät der Auftragnehmer mit der Lieferung oder Leistung in Verzug oder wird eine Lieferung oder Leistung unmöglich, so ist die Haftung des Auftragnehmers auf Schadensersatz nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beschränkt.
  4. Erfolgt eine Kündigung, gleich aus welchem Grund, ohne dass sie vom Auftragnehmer zu vertreten ist, hat der Auftragnehmer das Recht, eine pauschale Vergütung i. H. v. 10 % des zur Zeit der Kündigung vereinbarten Gesamtpreises zu verlangen. Dem Kunden bleibt zur Reduzierung seiner Zahlungspflicht der Nachweis gestattet, ein Schaden und ein entgangener Gewinn sei überhaupt nicht entstanden oder dieser sei niedriger als die oben genannte Pauschale. Der Kunde muss nach entsprechender Nachweisführung nur den tatsächlich entgangenen Gewinn, bzw. den eingetretenen Schaden ersetzen. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis gestattet, dass der vom Kunden zu zahlende Werklohn abzüglich der ersparten Aufwendungen größer ist, als die oben genannte Pauschale i. H. v. 10 %. Bei entsprechendem Nachweis im Einzelfall ist der nachgewiesene Betrag vom Kunden zu zahlen.

§ 9 – HAFTUNG

  1. Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
  2. Der Auftragnehmer schließt eine Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese nicht Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz betrifft. Dies gilt auch für den Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers, falls der Kunde gegen diese Ansprüche auf Schadensersatz erhebt.
  3. Bei leichtfahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung des Auftragnehmers auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden, sofern es sich nicht um eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit handelt.
  4. Der Ersatz von reinen Vermögensschäden wird durch die allgemeinen Grundsätze von Treu und Glauben, etwa in den Fällen der Unverhältnismäßigkeit zwischen Höhe des Auftragswertes und Schadenhöhe, begrenzt.
  5. Der Auftragnehmer haftet nicht für die Unmöglichkeit der Leistung, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, behördlichen Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch den Lieferanten) verursacht worden sind, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat.
  6. Der Auftragnehmer haftet ferner nicht für folgende Umstände:
    – für den operativen Gewinn des Mietobjekts
    – dem wirtschaftlichen Erfolg des Kunden als Vermieter/Eigentümer
    – die Verwertbarkeit des Grundstücks
  7. Eine weitergehende Haftung, gleich aus welchen Rechtsgründen, ist ausgeschlossen.
  8. Ist das Vertragsverhältnis beendet, gilt für Haftungsansprüche des Kunden eine Ausschlussfrist von 3 Monaten, soweit nicht anders bestimmt. Sofern das Vertragsverhältnis noch fortdauert, gilt eine Ausschlussfrist von 6 Monaten ab Kenntnis des Anspruchs bzw. des Rechts, soweit nicht anders bestimmt. Ansprüche aus Produkthaftung, der Verletzung von Leib, Leben und Gesundheit, Garantien, Arglist sowie aus Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit verjähren nach den gesetzlichen Fristen.

§ 10 – Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtsordnung

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
  2. Für Verträge mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen wird als Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung sowie als Gerichtsstand der Sitz vom Auftragnehmer vereinbart. Der Auftragnehmer ist jedoch berechtigt, Klagen und sonstige gerichtliche Verfahren auch am allgemeinen Gerichtsstand des Kunden anhängig zu machen.